EuGH zur Aufnahme einer Beschreibung eines Grundstücks im Europäischen Nachlasszeugnis

In der Rechtssache C‑873/24 („Marwanak“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22. Oktober 2026 eine wichtige Entscheidung zur Auslegung der Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) getroffen. 

Tenor

1.      Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, verpflichtet ist, darin Angaben aufzunehmen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn die Antragsteller seine Ausstellung zum Zweck der Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Vermögensgegenstand in das Grundbuch dieses anderen Mitgliedstaats beantragen und wenn dessen Rechtsvorschriften verlangen, dass diese Angaben in das Zeugnis aufgenommen werden, damit eine solche Eintragung allein auf der Grundlage dieses Dokuments erfolgen kann.

2.      Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Übergang des Vermögens des betreffenden Erblassers nach dem auf die in Rede stehende Erbfolge anzuwendenden Recht der Regelung der „Gesamtrechtsnachfolge“ unterliegt, nach der das Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, nicht von der Verpflichtung befreien kann, darin Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausstellung dieses Zeugnisses belegenen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn es sich für den Zweck, zu dem das Zeugnis ausgestellt wird, wie etwa die Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Gegenstand in das Grundbuch des letztgenannten Mitgliedstaats allein auf dieser Grundlage, als erforderlich erweist, dass das Zeugnis diese Angaben enthält.

3.      Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, in diesem Zeugnis Angaben zu machen, die die Identifizierung eines zum Nachlass gehörigen unbeweglichen Vermögensgegenstands ermöglichen, wenn diese Angaben zum Zweck einer Eintragung in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Vermögensgegenstand befindet, beantragt werden und diese Eintragung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage eines ergänzenden Dokuments erwirkt werden kann, das zusammen mit einem Europäischen Nachlasszeugnis vorgelegt wird, das keine solchen Angaben enthält.

EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2026, RS C‑873/24 („Marwanak“) 

Anmerkung

1.

Das Europäische Nachlasszeugnis dient dem Nachweis der Rechte des Erben oder eines unmittelbar am Nachlass beteiligten Vermächtnisnehmers in einem anderen Mitgliedstaat. Darüber hinaus dient es einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter dazu, den Nachweis seiner Rechte in einem anderen Mitgliedsstaat zu führen. Das Urteil sichert, dass dieser Zweck auch dann erreicht wird, wenn das nationale Registerrecht des Mitgliedstaates, in dem das Grundstück belegen ist (lex rei sitae), verlangt, dass in dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Grundstück genau beschrieben wird. 

2.

Nach ganz herrschender Meinung können die Rechte eines Vermächtnisnehmers, der nicht unmittelbar erwirbt (Damnationslegat) nicht in einem Europäischen Nachlasszeugnis vermerkt werden, sodass zusätzlich ein Vermächtniserfüllungsvertrag erforderlich ist. Gleichwohl kann auf der Grundlage der Entscheidung auch in diesem Fall im Europäischen Nachlasszeugnis eine Beschreibung des so verfügten Grundstücks aufgenommen werden (wenn dies nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist). 

3.

Allgemeine Informationen zum Europäischen Nachlasszeugnis finden Sie in unserem Beitrag Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer. 

 

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