Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer ausländischen Vermögensmasse

Gemäß § 18 Abs. 1 und 4 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen für die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG  gesondert festzustellen und gemäß § 18 Abs. 3 AStG hat jeder der an der Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne von § 15 AStG unmittelbar oder mittelbar beteiligte Steuerpflichtige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die amtlichen Vordrucke können z.B. auf der Seite des Bayrischen Landesamtes für Steuern heruntergeladen werden. 

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