Vermögensmasse ausländischen Rechts

Das Gesetz benutzt den Begriff der "Vermögensmasse ausländischen Rechts" an verschieden Stellen. Eine solche Vermögensmasse ist anzunehmen, wenn Vermögen auf eine Person übertragen wird und das Vermögen nicht dem ursprünglichen Inhaber (Errichter, Ausstatter) oder dem Begünstigten zuzurechnen ist. Die Vermögensmasse muss keine Rechtsperson im Sinne des Zivilrechts sein. Der Gesetzgeber dachte bei Einführung des Begriffs primär an Trusts. Nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird eine Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist besonderen Regeln unterworfen. Nach dem Außensteuergesetz (AStG) können die Einkünfte einer ausländischen Familien-Vermögensmasse einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zuzurechnen sein. 

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