Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts
Das Lagefinanzamt (§ 152 Nummer 1 BewG) hat nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG Grundbesitzwerte gesondert durch Feststellungsbescheid (§ 179 AO) festzustellen. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Im letzteren Fall wird von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts gesprochen. Auf der Grundlage des festgestellten Grundbesitzwertes wird die Erbschaftsteuer festgesetzt. Wurde die Erbschaftsteuer bereits beschieden und weicht der festgestellt Wert vom berücksichtigten Wert ab, ist der Bescheid zu ändern.