Kommanditgesellschaft
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter), § 161 BGB. Ist der Komplementär eine GmbH wird die KG als "GmbH & Co KG" bezeichnet. Die Haftung der Kommanditisten ist auf ihren jeweiligen Anteil am Gesellschaftskapital beschränkt. Die KG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Beim Tod eines Komplementärs wird die Gesellschaft mit dem verbleibenden Komplementär fortgesetzt, es sei denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft endet. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB. Mit dem Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender Vereinbarung mit dessen Erben fortgesetzt. § 177 HGB. Durch eine Nachfolgeklausel kann dies abweichend geregelt werden. Der Tod eines Gesellschafters oder Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Siehe § 161 (2), § 143 (2), § 107 HGB.
Publikationen zum Thema
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- Administration of a U.S. Domiciled Decedent’s German Assets by a U.S. Personal Representative
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- German Certificate of Inheritance
- Testamentsvollstreckerzeugnis - Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen
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