Kommorientenvermutung

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind, § 11 VerschG. 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
7 Bewertungen (89 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
4.45