Mitwirkungspflicht
Gemäß § 90 Abs. 1 AO sind die Beteiligten des Steuerverfahrens zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Auslandssachverhalten gibt es nach § 90 Abs. 2 AO eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.
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