Nachvermächtnis
Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert (§ 2191 BGB). Auf ein solches Nachvermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften de § 2102 BGB, des § 2106 Abs. 1 BGB und des § 2110 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung.