Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis), § 1939 BGB.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern, § 2174 BGB (Damnationslegat). Beschwerter kann ein Erben/alle Erben zusammen sein oder ein Vermächtnisnehmer; soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert, § 2147 BGB. Abzugrenzen ist das Vermächtnis von der Erbeinsetzung und der Teilungsanordnung.
Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 1 BGB.
Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist, wenn die Testamentsauslegung nichts anderes ergibt, im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 2 BGB.
Besondere Formen des Vermächtnisses sind das Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB), das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB), das Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB), das Universalvermächtnis, das Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB), das Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB), das Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).
Ein Vermächtnis wird durch Vermächtniserfüllungsvertrag erfüllt.
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