Planwidrige Regelungslücke

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung ist eine Planwidrige Regelungslücke. Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16). Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16). Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16; BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820).

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