Repräsentationsprinzip

Gemäß § 1930 BGB (Rangfolge der Ordnungen) ist ein Verwandter ist nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Enkel des Erblassers erben also nicht, wenn beim Erbfall ihr vom Erblasser abstammender Elternteil lebt. Dieses sog. Repräsentationsprinzip ist Teil des Prinzips der Erbfolge nach Stämmen. Jeder Stamm wird durch ein Kind des Erblassers und dessen Abkömmlinge gebildet.

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