Verschaffungsvermächtnis

Der Erblasser kann den Erben damit beschweren, dass er den Vermächtnisgegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen muss, vgl. § 2169 BGB (Verschaffungsvermächtnis).

Publikationen zum Thema

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
4 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5