Verschaffungsvermächtnis
Der Erblasser kann den Erben damit beschweren, dass er den Vermächtnisgegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen muss, vgl. § 2169 BGB (Verschaffungsvermächtnis).
Der Erblasser kann den Erben damit beschweren, dass er den Vermächtnisgegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen muss, vgl. § 2169 BGB (Verschaffungsvermächtnis).