Zuwendungspfleger
Gemäß § 1811 Abs. 1 BGB erhält der Minderjährige einen Zuwendungspfleger, wenn
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der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und
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der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung einen Zuwendungspfleger benennen.
Gemäß § 1811 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Zuwendungspfleger auch von folgenden Regelungen befreien:
▪ Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren (§ 1843 BGB),
▪ Pflicht zur Anlage mit Sperrvermerk (§ 1845 BGB),
▪ Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung (§ 1846 BGB), Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld (§ 1848 BGB),
▪ Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere (§ 1849 Abs. 1 BGB),
▪ Jährliche Rechnungslegung (§ 1865 BGB).
Der Zuwendungspfleger ist als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes nur der Aufsicht des Familiengerichts unterworfen.