Das Ley 5/2021 de 20 octubre, de Tributos Cedidos de la Comunidad Autónoma de Andalucía enthält für den Bereich der Erbschaftsteuer einige Neuerungen:
Gleichstellungen
Es geltend folgende Gleichstellungen:
- Partner (parejas de hecho inscritas) oder Lebensgemeinschaften (uniones de hecho inscritas), die im Register für Lebensgemeinschaften der Autonomen Gemeinschaft Andalusien oder in ähnlichen Registern anderer öffentlicher Verwaltungen eingetragen sind, werden den Ehegatten gleichgestellt.
- Personen, die sich zum Zwecke der Adoption in Dauerpflege und Vormundschaft befinden, sind den Adoptivkindern gleichgestellt.
- Personen, die in Dauerpflegefamilien und in Pflegefamilien zum Zwecke der Adoption untergebracht sind, sind Adoptiveltern gleichgestellt.
Als ständige Pflegefamilien und Vormundschaften zum Zwecke der Adoption gelten solche, die gemäß dem Gesetz 1/1998 vom 20. April 1998 über die Rechte und die Pflege von Minderjährigen oder der dieses ersetzenden Verordnung und den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches eingerichtet wurden.
Diese Gleichstellungen gelten für:
- Die in Titel I Kapitel III dieses Gesetzes vorgesehenen Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage, Multiplikationskoeffizienten und Abzüge von der Steuerschuld.
- Die in Artikel 20 des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehene Verringerung der Bemessungsgrundlage.
Allgemeiner Freibetrag
Der allgemeine Freibetrag beträgt nun EUR 1.000.000 für alle Erwerber der Gruppen I und II (unabhängig vom Vorvermögen). Darüber hinaus wird der Freibetrag für Erwerber der Gruppe III auf EUR 10.000 erhöht (bisher EUR 7.999,46).
Steuersatz und Multiplikator-Koeffizienten
Der Steuersatz wird geändert, wodurch die Steuer in allen Stufen gesenkt wird. Der Mindeststeuersatz beträgt nun 7 % (bisher 7,65 %) und der Höchststeuersatz nun 26 % (bisher 36,50 %).
Eine neue Regelung der Multiplikator-Koeffizienten ist enthalten. Insbesondere werden zwar die Koeffizienten für den Verwandtschaftsgrad beibehalten (1,00 für die Gruppen I und II, 1,5 für die Gruppe III und 1,9 für die Gruppe IV), aber die Koeffizienten für das bereits vorhandene Vermögen werden geändert.
Steuerbefreiung für den Erwerb der gewöhnlichen Wohnung
Die prozentuale Ermäßigung für den Hauptwohnsitz wird auf 99 % festgesetzt, unabhängig von dessen Wert. Bisher war die Ermäßigung von einer Skala mit verschiedenen Ermäßigungsprozentsätzen abhängig, die von 100 % (wenn der tatsächliche Nettowert der Immobilie unter 123.000 Euro lag) bis zu 95 % (wenn der Wert über EUR 242.000 lag) reichte.
Steuerbefreiung von Einzelunternehmen, Gewerbebetrieben und Anteilen an Körperschaften
Für die Anwendung der Ermäßigung für ein Familienunternehmen muss ein Mindestprozentsatz der Beteiligung einzeln oder gemeinsam (im Familienverbund) erreicht werden. Bei der Berechnung des Prozentsatzes der Familiengruppe können nun auch Personen bis zum sechsten Grad (bisher: bis zum dritten Grad) berücksichtigt werden.
Erfordernis der Haupteinkommensquelle: Das Erfordernis, dass die Tätigkeit die Haupteinkommensquelle bei Freiberuflern und Einzelunternehmern sein muss, wird gestrichen, um Situationen des Ruhestands oder der Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Rechnung zu tragen.
Das Erfordernis, dass die Vergütung für Leitungsfunktionen bei Beteiligungen an Unternehmen mindestens 50 % der gesamten Einkünfte aus geschäftlicher, beruflicher und persönlicher Tätigkeit ausmachen muss, entfällt. Es reicht nun aus, dass der Erblasser oder eine der Personen in der Verwandtschaftsgruppe (unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht) eine Vergütung für die Ausübung dieser Funktionen erhält.
Die Ermäßigung betrifft auch Barmittel und Vermögenswerte, die eine Beteiligung am Eigenkapital von Unternehmen darstellen, und die Übertragung von Kapital an Dritte anwendbar ist, die den nicht ausgeschütteten Gewinnen entsprechen, die das Unternehmen sowohl im Geschäftsjahr selbst als auch in den zehn vorangegangenen Geschäftsjahren erzielt hat, sofern diese Gewinne aus der Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten stammen. Die Unterhaltsfrist für geerbtes oder geschenktes Vermögen wird unabhängig von der Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber auf drei Jahre verkürzt, wobei sich die Unterhaltspflicht auf das erworbene Vermögen und nicht nur auf den Anschaffungswert beziehen muss. Außerdem entfällt die Voraussetzung, dass das erworbene Vermögen von der Vermögensteuer befreit sein muss.
Besonderer Freibetrag der Behinderten
Die Ermäßigung für Erwerber mit Behinderungen betragt nun:
EUR 250.000, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 33 % und weniger als 65 % beträgt.
EUR 500.000, wenn der Invaliditätsgrad 65 % oder mehr beträgt.
Diese verbesserte Ermäßigung gilt für den Steuerpflichtigen unabhängig von seiner Verwandtschaft mit dem Verstorbenen und ohne Diskriminierung aufgrund von bereits vorhandenem Vermögen.
Darüber hinaus wird diese Ermäßigung zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag gewährt, wobei die Ermäßigung je nach Fall insgesamt bis zu 1 500 000 Euro betragen kann.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Erbschaftssteuer Andalusien.