BFH:Abfindung für weichenden Erbprätendenten unterfällt nicht Erbschaftsteuerpflicht

Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potentiellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 ErbStG (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.5.2011, II R 34/09). 

 

Anmerkung: 

Der BFH hält ausdrücklich an der zu einem ähnlichen Fall ergangenen Entscheidung (Urteil in BFHE 72, 358, BStBl III 1961, 133) nicht fest. Welche Auswirkungen die Entscheidung auf Ervergleiche in andersgestalteten Fällen hat, bleibt abzuwarten. 

 

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