Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2005 XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, XII ZR 72/10
Anmerkungen:
Bei der Berechnung von Todes wegen wird das von Todes wegen erworbene nicht berücksichtigt, § 1375 Abs. 2 BGB. Die aus den Nachlass erzielten Kapitaleinkünfte werden allerdings berücksichtigt.