BGH: Verkaufspreis einer Immobilie nicht immer für Pflichtteil entscheidend

1. Legt der Pflichtteilsberechtigte mit Substanz und nicht nur "ins Blaue hinein" dar, dass der tatsächliche Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nicht dem des erzielten Verkaufspreises entspricht, so muss der Tatrichter dem nachgehen.

2. Für einen substantiierten Vortrag kann die Bezugnahme auf Privatgutachten, aus denen sich ein niedrigerer Wert ergibt, genügen.

 

Volltext abrufbar: 

BGH, Az. IV ZR 150/14, Beschluss vom 8. April 2015

Anmerkungen:

  • Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.
  • Die Bewertung von Immobilien, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, sollen sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren.
  • Der tatsächliche Verkaufspreis ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt.
  • Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ist aber dann zu hinterfragen, wenn der  Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.
Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite