Volltext: BGH Beschluss vom 13.5.2015 – IV ZB 30/1
Anmerkungen:
In internationalen Erbfällen richtet sich das anwendbare Erbrecht bis zum 17.8.2015 im Grundsatz nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, Art. 25 Abs. 1 EGBGB.
Ist danach ausländisches Erbrecht anzuwenden, im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Ehe deutsches Recht, stellt sich oft die Frage, ob der Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel erhöht wird. Hierzu werden u.a. folgende Auffassungen in der OLG-Rechtsprechung vertreten:
- Das OLG Köln (ZEV 2012, 205) die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB nur zu erfolgen hat, wenn deutsches Erb- und Güterrecht anzuwenden (Theorie der Doppelqualifikation).
- Das OLG Hamm (FamRZ 1993, 111) und das OLG München (ZEV 2012, 591, 593) haben hingegen die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung auch bei ausländischem Erbstatut immer zu erfolgen hat, sofern nur ein "Erbteil" im Sinne von § 1371 Abs. 1 BGB vorliege (güterrechtliche Qualifikation).
- Das OLG Frankfurt (FamRZ, 144, 145) und das OLG Schleswig (ZEV 2014, 93, 95) vertreten im Grundsatz die güterrechtliche Qualifikation, wollen den Erbteil aber nicht erhöhen, wenn dieser bereits einen güterrechtlichen Ausgleich enthält.
- Das OLG Stuttgart (ZEV 2005, 443, 444) schließlich vertrat die Auffassung, dass § 1371 Abs.1 BGB anzuwenden sei, wenn das ausländische Recht eine entsprechende Vorschrift kenne.
Der BGH hat sich nun der güterrechtlichen Qualifikation angeschlossen, d.h. der Erbteil wird immer erhöht, wenn deutsches Güterrecht anzuwenden ist.
Unbillige Ergebnisse können nach Auffassung des BGH durch "Anpassung" im Einzelfall korrigiert werden. Kriterien wie eine Anpassung im Einzelfall zu erfolgen hat, stellt der BGH nicht auf. Allerdings besteht wohl Einigkeit, dass kein Ehegatte mehr erhalten darf, als er nach einer der in Betracht kommenden Rechtsordnungen erhielte.
Da keine Erhöhung erfolgt nach allen Auffassungen, wenn der überlebende Ehegatte keinen "Erbteil" erhält. Kein "Erbteil" im Sinne von § 1371 Abs. 1 BGB ist z.B. der gesetzliche Nießbrauch des überlebenden Ehegatten nach spanischem Recht (Frank, Internationales Erbrecht Spanien, 2. Aufl. 2014, Rn. 164). War im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das (gemein-) spanische Erbrecht anzuwenden und auf die Wirkungen der Ehe deutsches Erbrecht, erfolgt daher keine Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB. Vielmehr erhält der überlebende Ehegatte bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft den konkret berechneten Zugewinn.