Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Über-schuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses be-wusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zu-wendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht vo-raus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 -
Anmerkung: Die Entscheidung, die zu § 516 BGB ergangen ist, dürfte auch für die Berechnung des Pflichteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB von erhelblicher Bedeutung sein.