Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2010 am späten Abend das Gesetz zur Einführung eines Zentralen Testamentsregisters verabschiedet.
Hiernach übermitteln die Amtsgerichte und Notare dem Zentralen Testamentsregister elektronisch, dass ein Testament oder ein Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wird. Wenn der Sterbefall eintritt, benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Dort wird zunächst automatisiert geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Über das Ergebnis der Prüfung benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister elektronisch das Nachlassgericht und, wenn ein amtlich verwahrtes Testament oder ein amtlich verwahrter Erbvertrag vorliegt, auch das Amtsgericht oder den Notar, der die Urkunde verwahrt.
Anmerkung: In vielen anderen europäischen Staaten gibt es bereits vergleichbare Register, z.B. das Spanische Zentrale Testamentsregister. Damit ist das Gesetz ein Schritt zur Rechtsvereinheitlichung in Europe. Handschriftliche Testamente werden aber auch in Zukunft nur erfasst, wenn sie registriert werden.