Finanzgericht Düsseldorf: Anrechnung der

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 25.10.2016 - 4 K 2239/14 Erb entschieden, dass die von dem Endberechtigten in Großbritannien erhobene Erbschaftsteuer (UK Inheritance Tax) für seinen Erwerb von Todes wegen nach seinem verstorbenen Vater nicht auf die deutsche Schenkungsteuer, die auf den Ausschüttung aus einem intransparenten Trust erhoben wird, angerechnet werden kann.

Auszug aus den Gründen

"Der am…1983 geborene Kläger ist der Sohn des A, der britischer Staatsangehöriger war und in Großbritannien wohnte. Der Großvater des A, B, ordnete mit Urkunde vom 14. März 1951 ein Vermächtnis zugunsten des A an. Hiernach sollten Treuhänder Treuhandvermögen für A auf dessen Lebenszeit verwalten. Nach dem Tod des A sollten die Treuhänder das Treuhandvermögen für dessen Kinder verwalten sowie weiterhin für deren Unterhalt und Ausbildung sorgen. Demgemäß wurden zwei Trusts gegründet, nämlich 1951 der C Trust und 1959 der D Trust -…F Account.

B verstarb 1960. A errichtete am 2. November 1987 ein Testament, mit dem er den in Deutschland wohnhaften Kläger zu seinem Erben einsetzte. A verstarb am 14. Oktober 1988. Er wurde vom Kläger beerbt. Für den Erwerb von Todes wegen nach A wurde in Großbritannien Erbschaftsteuer erhoben.

Nach dem Tod des A konnten die Treuhänder das Vermögen der Trusts noch nicht auf den seinerzeit noch minderjährigen Kläger übertragen. Nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit verlangte der Kläger zunächst noch nicht die Auflösung der Trusts. Der Kläger erhielt aus dem Vermögen der Trusts ab dem 5. April 1997 bis zum 19. Oktober 2001 monatliche Zahlungen von 1.600 £ und ab November 2001 bis zum Februar 2009 monatliche Zahlungen von 1.800 £. Darüber hinaus erhielt der Kläger am 26. Juni 1997 1.500 £, am 27. Juli 1998 1.500 £, am 15. Juli 1999 2.350 £ und am 9. November 1999 1.000 £ von den Treuhändern ausgezahlt. Auf Verlangen des Klägers wurden die Trusts am 19. März 2009 aufgelöst. Der Kläger erhielt alsdann nach Abzug von Kosten umgerechnet 987.319 € ausgezahlt.

(....)

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei der Aufhebung einer Stiftung oder bei der Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Erwerb bei der Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse gleich.

Bei dem C Trust und dem D Trust -…F Account handelte es sich um Vermögensmassen ausländischen Rechts. Die für Annahme einer Vermögensmasse ausländischen Rechts erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust anzunehmen, wenn der Errichter bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigten verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen (BFH, Urteil vom 27. September 2012 II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84).

So liegt es im Streitfall. B, hat in seinem Vermächtnis vom 14. März 1951 zugunsten des A angeordnet, dass Treuhänder das Treuhandvermögen für A auf dessen Lebenszeit verwalten sollten und nach dessen Tod die Treuhänder das Treuhandvermögen für dessen Kinder - mithin für den Kläger - verwalten sollten. Demgemäß wurden die beiden vorgenannten Trusts gegründet.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der ausländischen Vermögensmasse. Zwischenberechtigte sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Sofern Endberechtigte während der Laufzeit eines Trusts Ausschüttungen erhalten, erwerben sie die Ausschüttungen als Zwischenberechtigte. Steuerbarer Erwerb eines Zwischenberechtigten ist alles, was die berechtigten Personen nach dem Ermessen der Treuhänder oder auf Grund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des Trusts aus dem Vermögen oder den Erträgen erhalten (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84).

Die Auszahlungen, die der Kläger in dem Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 28. Februar 2009 erhalten hat, unterliegen daher nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Unerheblich ist insoweit, dass die Trusts bereits geraume Zeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I, 402) bestanden. Diese Neuregelung gilt für alle Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 4. März 1999 entstanden ist oder entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des Art. 10 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes vom 24. März 1999). Maßgebend ist demnach, ob der betreffende Erwerb nach dem 4. März 1999 stattgefunden hat. Die Neuregelung erfasst damit auch Erwerbe von Trusts, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 1999 bereits bestanden. Eine Rückwirkung ist damit nicht verbunden, weil das Gesetz nur künftige Erwerbe der Besteuerung unterwirft (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84). Die Steuer für die Auszahlungen aus den Trusts ist in dem Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 28. Februar 2009 entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt der Erwerb des Klägers als ein solcher von B. Schon deshalb kann die vom Kläger in Großbritannien erhobene Erbschaftsteuer für seinen Erwerb von Todes wegen nach seinem verstorbenen Vater nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden. Denn bei den hier fraglichen Erwerben von B handelt es sich nicht um den Erwerb von Todes wegen nach dem Vater des Klägers, für den allenfalls eine Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Betracht kommen könnte (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, BFHE 177, 492, BStBl II 1995, 540). Unbeschadet dessen steht auch § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG einer Anrechnung der für den Erwerb von Todes wegen nach dem Vater des Klägers erhobenen britischen Erbschaftsteuer entgegen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass auf Grund der Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG dasselbe Vermögenssubstrat neben der Belastung mit britischer Erbschaftsteuer und britischer Einkommensteuer nochmals in Deutschland besteuert wird, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine sog. Doppelbesteuerung handelt. Das Unionsrecht schreibt jedenfalls in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union keine allgemeinen Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus einer parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 12. Februar 2009 Rs. C-67/08, Slg. 2009, I-883 Randnr. 30 f.)."

Anmkerung

Soweit das Gericht meint, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gälte der Erwerb des Klägers als ein solcher von B., so ist dies rechsirrig. Richtig ist, dass der Erwerb von Seiten des intransparenten Trusts erfolgt ist. Wir meinen außerdem, dass eine Anrechnung der durch den Errichter/Ausstatter des Trusts gezahlten Nachlasssteuer (UK Inheritance tax) möglich sein muss- jedenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung des Finanzamtes. 

 

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