Mit dem Dekret Nr. 2011-1202 vom 28. September 2011 hat Frankreich Bestimmungen über die Zahlung eines Gerichtskostenvorschuss ins französische Prozessrecht eingeführt.
Ab dem 1. Oktober 2011 hat der Kläger bei Einleitung des Verfahrens ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 35 zu entrichten (Art. 1635 bis Q II).