Das OLG München hat mit Beschluss v. 10.02.2017 – 34 Wx 175/16 betreffend die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einem minderjährigen Erben mit gewöhnlichem Aufenthalt in England entschieden:
1. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich.
2. Dem Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die elterliche Vertretungsmacht nach englischem Recht sich auch auf die Eintragung ins deutsche Grundbuch erstreckt.
3. Die Vorlage einer familienrechtlichen Genehmigung oder einer Negativbescheinigung eines englischen Gerichts (High Court) für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch ist nicht erforderlich.