Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vo 15.11.2018 I-3 Wx 175/18 entschieden, dass im Falle der Veräußerung einer den Großteil des Nachlasses ausmachenden Immobilie durch einen Erben ohne bekannten (inländischen) Wohnsitz, auf Antrag Nachlassverwaltung angeordnet werden kann.
Auszug aus den Gründen
b)Was die vorstehend beschriebene Annahme anbelangt (zum Folgenden: BayObLG NJW-RR 2002, 871 ff; KG NJW-RR 2005, 378 ff; Senat, NJW-RR 2012, 843; BeckOK BGB– Lohmann, Stand: 01.05.2018, § 1981 Rdnr. 6; MK-Küpper, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1981 Rdnr. 6; Staudinger-Dobler, BGB, Neubearb. 2016, § 1981 Rdnr. 22), gefährdet ein Erbe die Gläubigerbefriedigung durch sein Verhalten, sei es schuldhaft oder nicht, namentlich durch leichtsinnige Verschleuderung des Nachlasses, voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger, aber auch schon durch bloße Gleichgültigkeit, nach mehrfach geäußerter Ansicht (Küpper, Dobler und vor allem KG, je a.a.O.) hingegen nicht allein durch die Veräußerung zum Nachlass gehöriger Gegenstände; ferner durch seine (des Erben) schlechte Vermögenslage, wenn sich – insbesondere infolge Verschuldung – das Eigenvermögen des Erben so darstellt, dass die Gefahr eines Zugriffs der Eigengläubiger auf den Nachlass besteht. Beseitigen kann ein Erbe eine vorhandene Gefährdung durch Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände erscheint dem Senat eine differenzierte Betrachtung geboten. Die dem heutigen Meinungsstand zugrunde liegende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts betraf die Veräußerung von Mobilien, die im Hinblick auf den Gesamtnachlass von mehreren Millionen DM als nur von marginalem Wert bezeichnet werden mussten; bei ihnen verstand sich eine Gefährdungsannahme in der Tat ohne weitere Feststellungen nicht von selbst. Anders sieht es aber bei abweichenden Wertverhältnissen und, insbesondere zugleich, signifikant geringerer Sicherheit, sich aus dem Nachlass effektiv befriedigen zu können, aus. Diese Sachverhaltsgestaltung betrifft jedenfalls anstehende Veräußerungen von Immobilienvermögen durch einen Erben, sofern er den Gläubigern nicht Sicherungen am Erlös einräumt (so zum Arrestverfahren auch Schneider NJW 2010, 3401/3402). Dann liegt eine Gefährdung der Gläubigerbefriedigung zunächst typischerweise vor und kann lediglich aufgrund der Gegebenheiten des einzelnen Falles, etwa der besonderen Verlässlichkeit des Erben oder der Möglichkeit, unschwer einstweiligen zivilprozessualen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschlossen sein. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Erbe anführt, die Veräußerung gerade zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger vorzunehmen. Auch lässt sich der hier vertretenen Sicht nicht entgegenhalten, einen Anspruch auf Erhaltung des Nachlasses in seinem ursprünglichen Bestand habe ein Nachlassgläubiger nicht. Denn es geht nicht um die Untersagung einer Veräußerung, sondern um den Zusammenhalt des Nachlasses dem Werte nach, und der geordneten Befriedigung und der Sicherung dient die Nachlassverwaltung auf Gläubigerantrag. Bei alledem darf nicht aus dem Blick geraten, dass die gesetzliche „Bevorzugung“ von Nachlassgläubigern gegenüber sonstigen Forderungsinhabern, etwa durch §§ 1981 Abs. 2, 1961 BGB, maßgeblich auf der Erwägung beruht, diese erhielten mit dem Erbfall ohne ihren Willen neue Schuldner (vgl. zum Vorstehenden KG a.a.O.). c)Nach diesen Grundsätzen war hier zur Zeit der Entscheidung des Nachlassgerichts eine Gefährdung anzunehmen. Zwar kann der Beteiligten zu 3. weder Verschleuderung des Nachlasses, noch eine Bevorzugung einzelner Gläubiger vorgehalten werden, und sie steht – wie gerade auch die recht zügige Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses, bei dem nur wenige, objektiv noch nicht absehbare Positionen als Erinnerungsposten offen blieben, zeigt – den Nachlasswerten auch nicht etwa gleichgültig gegenüber; schließlich ist nicht ersichtlich, von den Beteiligten zu 1.und 2. nicht einmal behauptet, dass Eigengläubiger der Beteiligten zu 3. versuchten, auf den Nachlass Zugriff zu nehmen. Jedoch beabsichtigt sie die Veräußerung des (gemäß Nachlassverzeichnis) einzig wirklich wertvollen Nachlassgegenstandes, des Immobilieneigentums, ohne Sicherheiten am Erlös gewährt zu haben. Zur Zeit der nachlassgerichtlichen Entscheidung konnte auch keine Rede davon sein, dass die Beteiligten zu 1. und 2. unschwer in der Lage gewesen wären, einen dinglichen Arrest in das Hausgrundstück auszubringen. Dies gilt zwar nicht bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit (wegen § 919, 2. Fall ZPO); auch mögen sie nicht imstande gewesen sein, ihre Pflichtteilsforderungen genau zu beziffern, doch hätten sie auf der Grundlage des (vor Erlass des Beschlusses des Nachlassgerichts vorliegenden) Nachlassverzeichnisses, gegen dessen Richtigkeit sie substantielle Einwendungen nicht erhoben haben, einen Mindestbetrag schätzen (vgl. § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB) und besichern lassen können. Demgegenüber ist mindestens fraglich, ob das zuständige Amtsgericht auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Arrestgesuch überhaupt als zulässig behandelt hätte, dies aus zwei Gründen: Zum einen wären die Beteiligten zu 1. und 2. außerstande gewesen, eine Anschrift der dortigen Antragsgegnerin anzugeben oder auch nur vorzutragen, es gebe jedenfalls eine inländische Anschrift, allenfalls hätten sie einen Zustellungsbevollmächtigten benennen können (vgl. BGHZ 102, 332 ff; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253 Rdnr. 8 m.w. Nachw.); zum anderen hätte das Amtsgericht der Auffassung sein können, dem Gesuch fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es auf einen mangels hinreichender Identifizierung der Antragsgegnerin – eben durch ihre Anschrift – nicht vollstreckungsfähigen Titel gerichtet sei (vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 399 ff).