Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.06.2013 entschieden, dass auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Erbrecht nach einer ausschließlich die niederländische Staatsangehörigkeit besitzenden Erblasserin mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Gründe, warum ausnahmsweise eine engere Beziehung zu den Niederlanden bestehen sollten und somit niederländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, erkannte das Gericht nicht. Im Hinblick auf die Testierfähigkeit der Erblasserin sei hingegen niederländischem Recht anzuwenden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2013 – I-3 Wx 246/12