Die Aussage eines Zeugen, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, genügt nicht zum Beweis eines Testaments, wenn das Original nicht aufzufinden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.8.2013, I-3 Wx 134/13
Anmerkungen:
- Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts ist grundsätzlich die Urschrift (Original) der letztwilligen Verfügung vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird.
- Ist das Original nicht auffindbar, so kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis strikte Anforderungen zu stellen sind.
- Der Umstand, dass der Erblasser mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt hat, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, genügt für den Beweis nicht, da Angaben der Erblasser über angeblich errichtete Testamente oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
- Hätte der Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass er das Testament kurz vor dem Tod gesehen hat, hätte unter Umständen das Bestehen eines Testaments bewiesen werden können. Gerichte sind allerdings oft sehr zurückhaltend, den Beweis auf der Grundlage einer Zeugenaussage anzunehmen.
- Wer sicherstellen will, dass das Testament nicht verloren geht, sollte sicherstellen, dass es auch gefunden wird und nicht von Dritten bei Seite geschafft werden kann. Eine Lösung: Original oder Kopie einer Vertrauensperson (z.B. Ehegatte oder Anwalt) geben. Noch besser: Testament in amtliche Verwahrung geben. Dies kostet pauschal EUR 70,--.