Der Oberste Gerichtshof der Justiz Andalusiens (TSJ Andalusien) hat mit Urteil vom 26. September 2025 entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die 3%-ige Hausratspauschale (ajuar doméstico) nach Art. 15 span. ErbStG nicht Aktien und Bargeld – auch wenn in der Wohnung aufbewahrt werden – umfasst. Das TSJ Andalusien stützte sich auf eine Präzedenzentscheidung des spanischen Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) vom 20. September 2022, wo es heißt: „Geld, Wertpapiere und Mobilien haben keinerlei Verbindung zu den grundlegenden Funktionen des Lebens oder der Persönlichkeitsentwicklung.“
Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, TS) hat mit Urteil vom 10.03. ( 342/2020) und Urteil vom 19.5.2020 (956/2020) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Vermutung nach Art. 15 span. ErbStG umfasst alle Vermögenswerte des Erblassers mit der Maßgabe, dass sie zum Voraus gehören.