Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012:
Sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Anmerkungen:
1) Hintergrund ist die Vorlageentscheidung des BFH vom 27.09.2012, welches das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung für verfassungswidrig hält.
2) Es ist allerdings zweifelhaft, ob - selbst wenn sich das BVerfG dieser Auffassung anschließen sollte - mit einer Neufestsetzung zu Gunsten der Steuerzahler zu rechnen ist.