Nicht selten missbrauchen Bevollmächtigte die ihnen von einem alten und/oder kranken Menschen anvertrauten Vollmachten und übertragen Vermögenswerte auf sich allein oder auf sich und den Vollmachtgeber in joint tenancy (mit der Folge, dass ihnen das Guthaben auf den Tod des Vollmachtgebers anwächst). Dies erfolgt oftmals ohne Wissen und Zustimmung des Vollmachtgebers und wird oft erst nach seinem Tod bekannt, wenn bestimmte Vermögenswerte fehlen. Oft gibt es einen weiteren erschwerenden Faktor: der Bevollmächtigte ist oftmals auch der Nachlassabwickler (executor). Ein Nachlassabwickler hat die Pflicht, Nachlassvermögen zu erhalten und entsprechende Ansprüche gegen Dritte, die im Besitz von Nachlassvermögen sind, geltend zu machen. Wenn der Bevollmächtige nach dem Tod auch als Nachlassabwickler berufen ist und tätig wird, erfordert dies, dass ein Nachlassabwickler sein eigenes Verhalten als Bevollmächtigter untersucht. Dies ist ein offensichtlicher Interessenkonflikt.
Selbst wenn der Nachlassabwickler nicht der Bevollmächtigte ist, kann sich der Nachlassabwickler dennoch weigern, gegen den Bevollmächtigten vorzugehen, z.B. weil der Anspruch nach seiner Einschätzung nicht begründet ist oder die Kosten für die Verfolgung des Anspruchs unangemessen sind.
Ein Begünstigter kann die Entlassung des Nachlassabwicklers beantragen, wenn sich der Nachlassabwickler in einer Konfliktsituation befindet oder sich weigert, angemessene Schritte zu unternehmen, um ordnungsgemäße Ansprüche auf Rückerstattung des Nachlassvermögens zu verfolgen.
Ein Anspruchsberechtigter kann auch die Erlaubnis des Gerichts beantragen, ein Verfahren zur Wiedererlangung von Vermögenswerten einzuleiten oder ein Recht, eine Pflicht oder eine Verpflichtung gegenüber der verstorbenen Person durchzusetzen, die vom persönlichen Vertreter geltend gemacht werden könnten, wenn der persönliche Vertreter diesen Anspruch nicht geltend macht, gemäß § 151 wills estate succession act sbv 2009 chapter 13. Der Begünstigte muss nachweisen, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um den Nachlassabwickler zu veranlassen, das Verfahren einzuleiten, und dass er in gutem Glauben handelt, und es muss dem Gericht erscheinen, dass es zum Schutz des Nachlasses oder der Interessen des Begünstigten notwendig oder zweckmäßig ist, das Verfahren einzuleiten.