Pflichtteil und postmortaler Unterhalt in Neuseeland

Einen Pflichtteil im Sinne einer Mindestbeteiligung am Nachlass zu einer bestimmten Quote gibt es im Recht von Neuseeland nicht. Allerdings können bestimmte Personen nach dem Family Protection Act 1955 Zahlung eines bestimmten Betrags aus dem Nachlass verlangen. 

Berechtigte Personen (eligible person) sind gemäß Sec.3

  • der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner (civil union partner),
  • der nichteheliche Lebensgefährte (de facto partner),
  • ein Kind des Erblassers,
  • Enkel des Erblassers,
  • ein Stiefkind des Erblassers, der ganz oder teilweise vom  Erblasser abhängig war und
  • die Eltern des Erblassers (eingeschränkt). 

Das das Gericht kann einer solchen Person eine Leistung zuerkennen, wenn nach Überzeugung des Gerichts  für Unterhalt, Ausbildung oder allgemeines Fortkommen der Person nicht ausreichend durch Testament oder gesetzliche Erbfolge gesorgt ist (Sec. 3).

Das Gericht entscheidet über den Antrag nach seinem Ermessen. Die Frist für die Geltendmachung einer entsprechenden Klage beträgt zwölf Monate seit Erteilung des grant of administration.

Der Antrag ist im Grundsatz binnen 12 Monaten nach Erteilung des grant of administration

Der Ehegatte oder de facto Partner kann auch nach dem Property (Relationships) Act 1976 bis zu 50 % des Relationship Property verlangen. 

Hinweis: Soweit deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kommt natürlich auch der deutsche Pflichtteil in Betracht. 

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