Andeutungstheorie

Bei der Testamentsauslegung ist der wahre Wille des Testators zu ermitteln und nicht am buchstäblichen Wortsinn der Anordnungen im Testament zu verhaften. Auch Beweismittel außerhalb des Testaments können dabei berücksichtigt werden, z.B. Aussagen von Zeugen. Da ein Testament aber (in der Regel) schriftlich sein muss, verlangt die Rechtsprechung, dass der so ermittelte "wahre Wille" des Erblassers im Testaments-Dokument eine "hinreichende Stütze" findet (sog. Andeutungstheorie); dies ist erst zu prüfen nachdem der Wille ermittelt wurde (BGHZ 86, 41 /47; BGH, Urteil vom 26.09.2001 IV ZR 298/98).

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
10 Bewertungen (92 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
4.6