Testamentsauslegung

Eine Testamentsauslegung ist erforderlich, wenn aus dem Testament kein sicherer Schluss auf den Willen des Erblassers gezogen werden kann. Bei der Testamentsauslegung ist gemäß §§ 133, 2084 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1455). Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt (BFH, NJW-RR 2009, 1455; BGH, NJW 1985, 1554). Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss hinterfragt werden, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH, NJW-RR 2009, 1455). Allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs ist maßgeblich (BGH FamRZ 87, 475). Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. BGH,  NJW 1993, 256). Allerdings muss der so ermittelte subjektive Wille eine Andeutung im Testaments-Dokument finden (Andeutungstheorie). Zulässig ist auch eine ergänzende Testamentsauslegung. Führt die Testamentsauslegung nicht zu einem Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Frage durch gesetzliche Auslegungsregeln geregelt wird. Solche finden sich z.B. in § 2066 BGB (Gesetzliche Erben des Erblassers), § 2067 BGB (Verwandte des Erblassers), oder § 2068 BGB (Kinder des Erblassers). Für die Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen in einem Erbvertrag 2278 BGB) gelten daneben und modifizierend die Auslegungsregeln für Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist daher der gemeinsame Wille der Vertragsteile zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages (BGH Az: IV ZB 16/10, Beschluss vom 09.03.2011). Entsprechendes gilt für die Auslegung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (KG Berlin, Beschluss vom 06. April 2018 – 6 W 13/18). 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
16 Bewertungen (99 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
4.95