Antrittserwerb
Nach deutschem Recht geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft), § 1924 BGB. Für den Erwerb der Erbschaft ist also die Annahme der Erbschaft nicht erforderlich (Vonselbsterwerb). In machen Staaten geht hingegen die Erbschaft erst mit der Annahme der Erbschaft durch die Erben auf diese über. In diesem Fall spricht man von einem Antrittserwerb.