Vonselbsterwerb

Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft), § 1924 BGB. Für den Erwerb der Erbschaft ist also die Annahme der Erbschaft nicht erforderlich (Vonselbsterwerb). Gegenbegriff ist der Antrittserwerb

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