Auseinandersetzungsplan

Gemäß § 2204 BGB hat der Testamentsvollstrecker, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. Er hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. In dem Auseinandersetzungsplan erklärt er wie er bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vorgehen wird. der Auseinandersetzungsplan hat den rechtlichen Charakter eines einseitig feststellenden Rechtsgeschäfts des Testamentsvollstreckers, das an die Stelle eines Auseinandersetzungsvertrags der Miterben tritt und daher grundsätzlich sowohl den Testamentsvollstrecker als auch die Erben bindet. 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5