Auseinandersetzungsplan

Gemäß § 2204 BGB hat der Testamentsvollstrecker, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. Hierzu erstellt der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan (auch als Teilungsplan bezeichnet) und legt ihn den Erben vor (vgl. § 2204 Abs. 2 BGB). Eine Genehmigung des Auseinandersetzungsplans durch die Erben ist nicht notwendig. Vielmehr tritt eine Bindung an den Auseinandersetzungsplan für alle Beteiligten ein, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben erklärt, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem vorgelegten Auseinandersetzungsplan erfolgen soll. Der Vollzug des Auseinandersetzungsplans erfolgt durch Übertragung des Anteils an den entsprechenden Miterben. Dieser ist bei Wirksamkeit des Auseinandersetzungsplans verpflichtet an der Übertragung mitzuwirken. Hält ein Erbe den Auseinandersetzungsplan wegen eines Fehlers für unwirksam, kann er Feststellungsklage erheben (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2023 – 2 U 5/19). 

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5