Ausweichklausel

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, ergibt sich aber aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts hatte, so ist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). 

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