Der 1. Zivilsenat des KG Berlin hat mit Urteil vom 26.04.2016 (Az 1 AR 8/16) zum Begriff gewöhnlicher Aufenthalt im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Ausschlagung Folgendes entschieden:
"Bei sog. Grenzpendlern (hier: zwischen Deutschland und Polen) bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen ab dem 17.08.2015 nach Art. 4 ff EuErbVO und damit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Letzterer ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu bestimmen. Dies kann dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines bejahrten Grenzpendlers, der im Zweitstaat nicht integriert ist, beim Erststaat verbleibt, obwohl dieser keinen Wohnsitz mehr dort hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach nationalem Recht und knüpft gem. § 343 Abs. 2 FamFG n. F. an den letzen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an."
Anmerkung:
Die Auffassung des 1. Zivilsenats des KG teilen wir nicht und sie sollte keinesfalls auf andere Fälle übertragen werden. Vielmehr ist in anderen Fällen eine Lösung über die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO zu suchen. Das KG konnte diesen Weg nicht wählen, da er an der Zuständigkeit nichts geändert hätte. Die Zuständigkeit für die Ausschlagung ergab sich freilich ohnehin aus der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 13 EuErbVO, was das KG übersah.
Glossar: Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO