Erbersatzsteuer

Eine Stiftung kann nicht sterben und somit kann an sich keine Erbschaftsteuer auf den Tod anfallen. Allerdings wird das Vermögen einer Stiftung unter bestimmten Bedingungen alle 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen (Erbersatzsteuer). Voraussetzung für die Erbersatzsteuer ist, dass 

  • die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet worden ist (Familienstiftung),
  • die Stiftung ihren Sitz und/oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

Ausländische Familienstiftungen (Sitz und Geschäftsleitung im Ausland) unterliegen in Deutschland nicht der Erbersatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Familienstiftung im Inland Vermögen hat.  Unerheblich ist der Wohnsitz, der Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Stifters und der Begünstigten.

Der Erbersatzsteuer unterliegt das gesamte Vermögen der Familienstiftung, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG. Es kommt nicht darauf an, ob das Vermögen der Stiftung tatsächlich den Interessen der Familie dient. Gegenstand der Besteuerung sind auch solche Teile des Stiftungsvermögens, die familienfremden oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Erbersatzsteuer wird auch dann erhoben, wenn keine oder nur geringe Vermögensgewinne erzielt werden.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens können Leistungen der Familienstiftungen an die Begünstigten nicht steuermindernd abgezogen werden, § 10 Abs. 7 ErbStG. Die Erbersatzsteuer ist bei Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens gleichfalls nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 8 ErbStG.

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