Erbfolge nach Stämmen
Gemäß § 1924 Abs. 3 BGB treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Beispiel: T setzt in seinem Testament seine Kinder K 1 und K 2 als Erben zu gleichen Teilen und nach Stämmen ein. K 1 stirbt vor T und hinterlässt 2 Kinder, E 1 und E 2. Diese treten an die Stelle von K 1, d.h. sie erhalten den Erbteil von K 1. Diesen Anteil erhalten sie zu gleichen Teilen, d.h. jedes Kind erhält 1/4 der Erbschaft. K 2 erhält 1/2.