Erbteilung

Um die Erbengemeinschaft auseinander zu setzen, ist der Nachlass unter den Erben zu verteilen (Erbteilung). Die Erbteilung erfolgt durch einen Erbteilungsvertrag (auch „Erbauseinandersetzung“). Der Erbteilungsvertrag ist nur dann formbedürftig, wenn das zu Grunde liegende Geschäft formbedürftig ist (so bedarf z.B. die Übereignung einer Immobilie der notariellen Form). Stimmen nicht alle Miterben der Erbteilung nach dem Erbteilungsvertrag zu, kann die Erbteilung durch Erbteilungsklage erzwungen werden.

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