Ergänzungspflegschaft
Wen ein Minderjähriger unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält er für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger (§ 1909). Dieser hat das Sorgerecht in dem vom Gesetz oder Gericht bestimmten Teilbereich. Der Minderjährige erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung desjenigen Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch Testament gemäß § 1638 BGB bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1909 Abs. 2 BGB). Dies wird als Ergänzungspflegschaft bezeichnet und der Pfleger als Ergänzungspfleger.