Erbschaftsteuerfreibetrag

Der allgemeine und persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist abhängig vom Verhältnis von Erwerber und Erblasser. Steuerfrei bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG der Erwerb 

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3. der Kinder der Kinder (z.B. Enkel) im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; (...)

7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur ein geminderter Freibetrag gewährt, § 16(1) ErbStG. Hierzu wird auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht verwiesen. 

Anders als bei einer Freigrenze wird bei Überschreiten der Beträge nicht die gesamte Erwerb, sondern nur der über die Grenze hinausgehende Betrag besteuert. 

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