Beschränkte Steuerpflicht
Bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bedeutet "beschränkte Steuerpflicht", dass nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht, der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen ist. Die beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Für weitere Informationen zur beschränkten Steuerpflicht verweisen wir auch auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht
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