Gerichtssprache

Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache  deutsch. Im Übrigen ist es für die Eröffnung irrelevant, in welcher Sprache die Urkunde abgefasst ist. § 184 GVG gilt lediglich für Schriftsätze, Anträge, Eingaben und sonstige Ausführungen der Beteiligten. Hingegen betrifft die Bestimmung außerhalb des Verfahrens entstandene Schriftstücke nicht (BGH, Urteil v. 09.11.2011 – 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523 f. Rn. 33).

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