BGH: Anteil an einer Erbengemeinschaft ist auch dann bewegliches Vermögen, wenn der Nachlass aus Grundvermögen besteht

Der BGH hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 - IV ZB 24/25 - entschieden, dass der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus
einem Grundstück besteht, als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese
Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.

Auszug aus den Gründen:

“bb) Der Anteil eines Miterben an einer Erbengemeinschaft, deren Nachlassgegenstand ein Grundstück ist, begründet kein selbständiges dingliches Recht des einzelnen Miterben am Grundstück (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - IV ZB 24/00, BGHZ 146,310, 316 [juris Rn. 13]; BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, WM 2001,477 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 126/14, ZEV 2016, 84 Rn. 9; für die Einordnung als bewegliches Vermögen auch OLG Düsseldorf ZEV 2025, 677 Rn. 14; KG ZEV 2012, 593 [juris Rn. 15]; Lehmann, ZEV 2012, 593, 595; Leithold in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. V. 120. Länderbericht USA Rn. 10; Süß in ders., Erbrecht in Europa, 5. Aufl. § 2 Rn. 73; Mankowski, EWiR 2001,389, 390 m.w.N.). Er verschafft seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Teilhaber, vermittelt ihm aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung am Nachlassgegenstand. Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinandersetzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der Qualifikation dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 aaO [juris Rn. 12]; BGH, Urteil vom 17. November 2000 aaO; Beschluss vom 22. Oktober 2015 aaO). Dementsprechend richtet sich die Verfügung über einen Anteil am Nachlass, auch wenn dieser Grundstücke umfasst, und die Zwangsvollstreckung in diesen nach den für bewegliches Vermögen geltenden Regeln (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 859 Satz 1 ZPO).”

Anmerkung

Die Entscheidung schafft Klarheit für die Fälle, in denen das ausländische Recht auf das deutsche Recht betreffend “unbewegliches Vermögen” und die Qualifikation als solches zurückverweist. 

Bedauerlich ist, dass der BGH nicht auch die Frage (obiter dictum) entschieden hat, welche Anforderungen an eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zu stellen sind. Nach hiesiger Auffassung sind hierin keine hohen Anforderungen zu stellen und die von der Vorinstanz (OLG München, Beschluss v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24) aufgestellten Grundsätze sind verfehlt. 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite