Der BGH hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 - IV ZB 24/25 - entschieden, dass der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus
einem Grundstück besteht, als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese
Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.
Auszug aus den Gründen:
“bb) Der Anteil eines Miterben an einer Erbengemeinschaft, deren Nachlassgegenstand ein Grundstück ist, begründet kein selbständiges dingliches Recht des einzelnen Miterben am Grundstück (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - IV ZB 24/00, BGHZ 146,310, 316 [juris Rn. 13]; BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, WM 2001,477 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 126/14, ZEV 2016, 84 Rn. 9; für die Einordnung als bewegliches Vermögen auch OLG Düsseldorf ZEV 2025, 677 Rn. 14; KG ZEV 2012, 593 [juris Rn. 15]; Lehmann, ZEV 2012, 593, 595; Leithold in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. V. 120. Länderbericht USA Rn. 10; Süß in ders., Erbrecht in Europa, 5. Aufl. § 2 Rn. 73; Mankowski, EWiR 2001,389, 390 m.w.N.). Er verschafft seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Teilhaber, vermittelt ihm aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung am Nachlassgegenstand. Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinandersetzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der Qualifikation dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 aaO [juris Rn. 12]; BGH, Urteil vom 17. November 2000 aaO; Beschluss vom 22. Oktober 2015 aaO). Dementsprechend richtet sich die Verfügung über einen Anteil am Nachlass, auch wenn dieser Grundstücke umfasst, und die Zwangsvollstreckung in diesen nach den für bewegliches Vermögen geltenden Regeln (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 859 Satz 1 ZPO).”
Anmerkung
Die Entscheidung schafft Klarheit für die Fälle, in denen das ausländische Recht auf das deutsche Recht betreffend “unbewegliches Vermögen” und die Qualifikation als solches zurückverweist.
Bedauerlich ist, dass der BGH nicht auch die Frage (obiter dictum) entschieden hat, welche Anforderungen an eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zu stellen sind. Nach hiesiger Auffassung sind hierin keine hohen Anforderungen zu stellen und die von der Vorinstanz (OLG München, Beschluss v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24) aufgestellten Grundsätze sind verfehlt.


