Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 9 AO
Gemäß § 9 der Abgabenordnung (AO) hat jemand dort einen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 werden von der Finanzverwaltung weitere Gesichtspunkte betreffend die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts herausgearbeitet.