OLG Köln: Ein Erbschein kann ein ausländisches Vindikationslegat ausweisen.

Ein deutsches Nachlassgericht kann auch in einem Erbschein ein ausländisches Vindikationslegat an einem im Inland belegenen Grundbesitz ausweisen. 

OLG Köln, Beschl. v. 6.1.2026 – 2 W 214/25

Auszug aus den Gründen

Zu Recht hat das Nachlassgericht allerdings festgestellt, dass der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der die Beteiligte hinsichtlich der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände als Miterbin nach griechischem Recht zu 1/2 ausweist und der ein dingliches Vindikationslegat sowohl über die Immobilie in L. als auch über das gesetzliche Vermächtnis nach griechischem Recht betreffend die Haushaltsgegenstände (Voraus) ausweist, begründet ist. Auch wenn es nicht darauf ankommt, weil die Beschwerdeführerin durch diese Feststellung nicht beschwert ist, weist der Senat klarstellend - schon im Hinblick darauf, dass die Erbfolge nach dem Erblasser noch nicht vollständig geklärt ist - darauf hin, dass er die Rechtsauffassung des Nachlassrichters teilt.

Ein deutsches Nachlassgericht kann nicht nur in einem Europäischen Nachlasszeugnis, sondern auch in einem Erbschein nach deutschem Recht ein ausländisches Vindikationslegat an im Inland belegenem Grundbesitz als solches ausweisen, wenn und soweit ein Vermächtnis nach der ausländischen Rechtsordnung dingliche Wirkung entfaltet und den vermachten Gegenstand betrifft (MüKo-FamFG/Grziwotz, 4. Aufl. 2026, § 352c Rn. 41; BeckOGK/Sieghörtner, 1.10.2025, BGB § 2353 Rn. 913). Der Nachlassrichter hat auch zu Recht angenommen, dass die Vermächtnisse gemäß Art. 1996 gr. ZGB dingliche Wirkung entfalten. Zwar wirkten nach früherer Rechtsprechung auch dingliche Vermächtnisse nach ausländischem Recht an in Deutschland belegenem Vermögen stets schuldrechtlich, weil sich zwar die Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, nach dem anwendbaren Erbrecht richtete, die Wirkung eines Vermächtnisses indes sachenrechtlich gem. Art. 43 EGBGB nach dem Belegenheitsort (lex rei sitae) qualifiziert wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.09.1994, IV ZR 95/93). Es kam daher nicht darauf an, ob es sich um ein Vindikationslegat ausländischen Rechts handelte - wie hier - oder um ein Damnationslegat nach deutschem Recht. Das Vermächtnis hatte - anders als das dinglich wirkende Vorausvermächtnis eines alleinigen Vorerben (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 39/58) - in jedem Fall keine dingliche Wirkung, so dass auch keine Notwendigkeit bestand, ein solches Vermächtnis in einem Erbschein auszuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.07.1982, 2 Wx 10/82; BayObLG, Beschluss vom 28.11.1974, BReg. 1 Z 94/73). Der Europäische Gerichtshof ist dieser in Deutschland vorherrschenden Auffassung zur Qualifikation der Wirkung eines Vermächtnisses indes nicht gefolgt und hat nunmehr neben der Frage, ob ein Vermächtnis wirksam angeordnet worden ist, auch die Frage der Wirkung eines Vermächtnisses erbrechtlich qualifiziert (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-218/16). Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass dinglich wirkende Vermächtnisse ausländischen Rechts ebenso wie auch das dem deutschen Rechtskreis schon lange bekannte Vorausvermächtnis des alleinigen Vorerben (vgl. hierzu: Sternal/Lamberz, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 352b Rn. 17) auch Gegenstand eines Erbscheins sein können, dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Vermächtnis nicht allein Gegenstand des Erbscheins sein soll, sondern der Erbschein auch (teilweise) die Erbfolge ausweisen soll. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein Erbe auf der Grundlage eines Erbscheins, der ein dinglich wirkendes Vermächtnis nicht ausweist, seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erreichen könnte, obwohl das Eigentum an dem Gegenstand bereits auf den Vindikationslegatar übergegangen ist (Weber, DNotZ 2018, 16, 29). Zudem besteht ein Bedürfnis des Berechtigten eines dinglichen Vermächtnisses, seine Berechtigung auch im Inland mit Hilfe eines Erbscheins nachweisen zu können. Ein Europäisches Nachlasszeugnis ist zum Nachweis nicht in jedem Fall - so auch hier - geeignet, weil ein solches Zeugnis gemäß Art. 62 Abs. 1 EuErbVO nur dann in Betracht kommt, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - auch zum Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat dienen soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch die dinglich wirkenden Vermächtnisse auf den ausdrücklichen Antrag der Beteiligten in den sie als gesetzliche Erbin zu ½ ausweisenden Teilerbschein aufgenommen werden.

Anmerkung

Die Entscheidung ist auch für deutsch-spanische Erbfälle von Bedeutung, da ein Vermächtnis nach spanischem Recht ebenfalls ein Vindikationslegat ist. 

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