Jahreswert
Unter dem Jahreswert ist der Wert der Nutzung während eines Jahres zu verstehen. Dabei kommt es auf den Reinertrag an, d.h. der Wert der Einnahmen in einem Jahr abzüglich der Kosten (soweit sie den Berechtigten beschweren).
Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen, § 15 Abs. 2 BewG.
Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird, § 15 Absw. 3 BewG. In der Regel ist hier der Durchschnittsertrag der letzten 3 Jahre maßgebend.
Der Jahreswert beträgt nach § 16 BewG höchstens den Wert, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.