Jastrowsche Klausel

Die Jastrowsche Klausel ist eine Ergänzung zur Pflicht­teilstraf­klau­sel im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder Partnern. Nach der Pflichtteilsstrafklausel wird das Kind, das den Pflichtteil geltend macht, auf den Tod des Längstlebenden von der Erbfolge ausgeschlossen. Nachteil dieser Klausel ist, dass der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden und dem längstlebenden Ehegatten insgesamt höher sein kann, als der Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten (z.B. weiteres Kind der Eheleute). Daher hat die Rechtspraxis die sog. Jastrowsche Klausel entwickelt. Diese wird oftmals wie folgt formuliert:

Muster Jastrowsche Klausel: In diesem Fall erhält jeder der Erben, mit Ausnahme desjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt hat und dessen Abkömmlingen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden. Der gesetzliche Erbteil ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten zu bestimmen, berechnet nach dem Wert des zum Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden noch vorhandenen Nachlasses des Erstversterbenden. Diese Vermächtnisse fallen erst mit dem Tod des Längstlebenden an und nur zu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte. 

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