Nacherbenvermerk

Gemäß § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben istzugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen, sog. Nacherbenvermerk. Die Eintragung erfolgt von Amts wegen als Verfügungsbeschränkung des Vorerben in Abt. II. Der Vermerk schützt den Nacherben vor gutgläubigem Erwerb eines Dritten von nicht verfügungsberechtigten Vorerben, aber auch gegenüber jedem weiteren Erwerber. Der Nacherbe kann auf die Eintragung einen Nacherbenvermerks verzichten. Der Nacherbenvermerk ist auch an einem Grundstück eingetragen werden, dass als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Gründstücks getreten ist, einzutragen. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn

  • dies von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wurde,
  • der Unrichtigkeitsnachweis geführt wurde (§ 22 GBO),
  • die Grundbuchunrichtigkeit offenkundig ist.

 

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